Gebrauchte Lizenzen
Rote Karte für Secondhand-Software
Handel mit Lizenzen
Gebrauchte Lizenzen
Ein klassischer Fall: Ein Teilbereich des Unternehmens wird stillgelegt, und die dafür erworbenen Software-Lizenzen sind überflüssig. Da ist es sehr verlockend, von den 150 Lizenzen der Firma 50 zu verkaufen, um zumindest noch etwas zu verdienen. Der Vorteil für den Käufer: Er spart gegenüber dem Lizenz-Neukauf kräftig.
Mit der Geschäftsidee, gebrauchte Software-Lizenzen zu vermitteln, ging ein Unternehmen auf den Markt: Das, was die einen nicht mehr brauchen, wollte man kostengünstig an andere weiterreichen und selbst einen Gewinn damit erzielen.
Ein Software-Hersteller hatte für solche Deals aber kein Verständnis. Er meinte, dass die Weitergabe von Nutzungsrechten an seiner Software wirksam durch den Lizenzvertrag ausgeschlossen wurde. Jeder Handel mit den Lizenzen sei damit untersagt.
Auch die Münchner Gerichte sahen das so und urteilten: Der Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen ist verboten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Landgericht München I, Aktenzeichen 7 O 23237/05 und Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 6 U 1818/06).
Kritisch: Rechteweitergabe
Gebrauchte Lizenzen
Ärger droht demnach, wenn in dem Lizenzvertrag eine Weiterveräußerung der Lizenzen untersagt ist. Eine solche Regelung ist absolut üblich und in den meisten Lizenzverträgen enthalten. Das Verbot ist allerdings auch dann wirksam, entschieden die Münchner Richter, wenn es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Software-Herstellers aufgeführt ist.
Weitere Voraussetzung für ein Verbot ist, dass es um das Einräumen von Nutzungsrechten an der Software geht, also um Lizenzen. Nach wie vor erlaubt ist natürlich der Verkauf von gebrauchter Software, die sich auf einem Datenträger befindet. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass es bei dem Verkauf von Lizenzen nur um die Weitergabe von Rechten geht. Bei Software-Datenträgern geht es dagegen um die Weitergabe einer Sache, nämlich um »ein Stück Software«.
Wer eine Software-CD kauft, erwirbt damit alle Rechte – auch das Recht, diese CD weiterzugeben. Dies ist so, als würde man ein Buch kaufen, das man dann weiterverkauft. Bei Software-Lizenzen wird aber kein »Stück Software« übergeben: Man lädt die Software lediglich – nach Eingabe eines Lizenzschlüssels – von der Seite des Anbieters. Oder man schaltet weitere Lizenzen zu einer Software frei, die sich auf dem Server befindet.
Es ging den Münchner Gerichten also ausschließlich darum, dass Rechte an Software nicht weitergereicht werden können, wenn der Software-Hersteller das zuvor in den Lizenzvereinbarungen wirksam untersagt hat. Gehört zu jeder einzelnen Lizenz auch eine eigene Software-CD oder Software-DVD, wäre dies wieder unproblematisch.
Schadensersatz droht
Wer Software-Lizenzen trotzdem veräußert, der hat nicht nur mit Unterlassungsansprüchen zu rechnen. Es droht vor allem auch ein Schadensersatz. Dieser richtet sich mindestens danach, welche Vergütung der Hersteller der Software für die jeweils weitergereichten Lizenzen erhalten hätte. Ein Beispiel: Kostet die Lizenz bei 100 Nutzern 100 Euro und würde die Lizenz bei 10 Nutzern jeweils 150 Euro kosten, ginge es bei 10 Lizenzen bereits um einen Schadensersatz von 1500 Euro.
Risiko für den Käufer
Gebrauchte Lizenzen
Der Handel mit gebrauchter Software ist aber nicht nur für Verkäufer oder Vermittler riskant, sondern auch für den Erwerber. Der bekommt letztlich nichts als Ärger, denn einen »gutgläubigen Erwerb« von Lizenzrechten gibt es nicht.
»Gutgläubiger Erwerb« bedeutet, dass man auch dann etwas behalten darf, wenn es der Verkäufer gar nicht hergeben durfte: Verkauft Ihnen jemand ein Fahrrad, das er nur ausgeliehen hat, dürfen Sie das Fahrrad behalten, wenn Sie von der Leihe nichts wussten. Beim Handel mit Rechten gibt es einen solchen gutgläubigen Erwerb jedoch nicht. Die erworbene Lizenz gehört nicht dem Käufer, sondern dem Software-Hersteller.
Trotz der strengen Rechtsprechung aus München ist die Veräußerung des gesamten Lizenzpakets mitsamt der dazugehörigen Software-CD wohl möglich. Denn in diesem Fall kommt es nicht zur Aufspaltung der Lizenzen.