Abzocke im Web: Amtsgericht schiebt Anbietern Riegel vor
Es reicht nicht aus, wenn ein Internetanbieter die Zahlungspflicht für seine Dienstleistungen nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nennt. Aus diesem Grund könne er auch kein Geld verlangen, urteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen: Amtsgericht München 161 C 23695/06) und wies die Klage der Betreiberin eines Internetportals ab.
Auf dieser Webseite kann man sich unter anderem angeblich die eigene Lebenserwartung berechnen lassen. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten ist ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter der Anmeldebutton. Die Bedingungen müssen zunächst durch gesondertes Anklicken akzeptiert werden. Unter dem Anmeldebutton befindet sich ein mehrzeiliger Text, in dem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wird. Die genaue Regelung dazu steht aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Anwenderin ging auf das Angebot ein und erhielt auch prompt eine Rechnung über 30 Euro. Sie weigerte sich zu zahlen und begründete dies damit, dass sie nicht habe erkennen können, dass die angebotene Leistung kostenpflichtig sei.
Das Gericht war der Meinung, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er werde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass er auf die Kosten hingewiesen werde. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Seite so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Unseriöse Gratisangebote im Web mehren sich. Verbraucherschützer beklagen massenhaft Beschwerden über die vermeintlich kostenlosen Lockangebote. Mit dem Urteil setzt das Amtsgericht München ein Zeichen. Unseriöse Anbieter dürften ahnungslose Surfer zukünftig nicht mehr so leicht über den Tisch ziehen können. (bwi)
Bild: Amtsgericht München