Online-Videorekorder bleiben verboten

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Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Dresden Ende vergangenen Jahres das Verbot von Online-Videorekordern bestätigt.

Stein des Anstoßes war das Angebot des Dienstes Shift-TV, dessen User Fernsehsendungen online aufzeichnen und später herunterladen konnten. Dagegen reichten mehrere Sendeanstalten vor dem Landesgericht Braunschweig sowie dem Landes- und Oberlandesgericht Köln wegen Verstoß gegen das Urheberrecht Klage ein. Das Landgericht Leipzig stufte schließlich Shift-TV als kommerzielle Dienstleistung ein, womit die Privatkopie-Regelung in diesem Fall nicht gilt.

Gegen letzteres Urteil hatte Shift-TV vor dem Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt. Im Urteil von 28. November 2006 (Aktenzeichen 14 U 1071/06) wurde diese abgewiesen. Demnach verstößt die Aufzeichnung von Sendungen zum späteren Abruf gegen das urheberrechtlich geschützte Senderecht. Nicht der Nutzer, sondern Shift-TV stelle die Kopien her. Da sich das Unternehmen nicht auf das Recht der Privatkopie berufen kann, sei das Urteil des Landesgerichts Leipzig angebracht.

Mit dem Urteil will das Oberlandesgericht auch eine Aushöhlung der Privatkopie-Regelung durch neue Technologien vermeiden. Inwiefern die Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf derartige Online-Angebote hat, bleibt zumindest kurzfristig fraglich. Im Internet sind derzeit nach kurzer Suche noch weitere ähnliche Angebote zu finden, die allerdings größtenteils außerhalb des deutschen Rechtsraums angesiedelt sind. (Timo Roll/mk)

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