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Rechts-Tipps zu Podcasts

Online-Recht: Podcasts

Podcasts sind in aller Regel kostenfrei zur Verfügung gestellte Audiodateien mit Inhalten aus allen erdenklichen Themenbereichen. Viele User stellen ihre privaten Tagebücher zum Hören ins Netz, andere wollen auf diese Weise mit Gleichgesinnten in Kontakt treten, Radio- und TV-Sender bieten Ausschnitte ihres Programms an, und Unternehmen versprechen sich von Podcasts wiederum bestimmte Werbeeffekte.

So schön und so simpel das Podcasten auch sein mag ? starten Sie nicht ohne Basiswissen der juristischen Hintergründe. Denn sonst verlieren Sie sich mitunter im Geflecht von Urheber-, Wettbewerbs-, Medien- und auch Strafrecht.

Zulässige Inhalte

Zunächst stellt sich normalerweise die Frage, was eigentlich Inhalt eines Podcasts sein darf. Grundsätzlich dürfen Sie über alles plaudern, was Sie bewegt. Sie können jedes Thema behandeln, gestalterisch sind Ihnen keine Grenzen gesetzt ? fast keine. Dinge wie etwa Beleidigungen, Drohungen oder gar Pornografie, rechtsextreme Propaganda und dergleichen sind natürlich durch Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) untersagt, zum Beispiel Volksverhetzung (§ 130). Es drohen empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.

Ohne Genehmigung dürfen aber auch folgende Inhalte nicht gesendet werden:

– selbst mitgeschnittene Radio- oder TV-Beiträge
– Teile aus anderen Podcasts oder komplette Podcasts Dritter
– fremde Songs ohne vorherige Anmeldung bei der Gema (soweit sie den betreffenden Künstler vertritt)
– vorgelesene Texte aus Print-Erzeugnissen wie Zeitungen oder Büchern, wenn die Verwertungsrechte beim Verlag liegen

Sie können sich also merken: Eigene Kreationen dürfen Sie unproblematisch zum Besten geben, solange Sie damit keine Strafvorschriften verletzen.

Keine fremden Federn

Falls Sie jedoch planen sollten, sich sozusagen mit fremden Federn zu schmücken, müssen Sie stets Genehmigungen der eigentlichen Urheber besitzen. Diese Genehmigungen sollten unmissverständlich auf Ihr Recht zur Verwertung hinweisen und im Zweifel natürlich in Schriftform vorliegen. Denn wenn es zum Streitfall kommt, müssen Sie nachweisen, dass Sie zur Veröffentlichung berechtigt waren.

Verwenden Sie fremde Werke ohne Genehmigung, drohen Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. In bestimmten Fällen kann auch ein Bußgeld von immerhin bis zu 50000 Euro verhängt werden (§§ 106, 111a Urheberrechtsgesetz).

Anbieterkennzeichnung

Wenn Sie Webmaster sind, wissen Sie natürlich schon längst, dass Sie in den meisten Fällen für Ihre Website ein Impressum benötigen. Dass aber auch Ihre Podcasts mit einer Anbieterkennzeichnung versehen sein müssen, ist Ihnen wahrscheinlich neu. Gleichwohl ist es so. Auch Podcasts müssen den Anbieter erkennen lassen.

Wenn Sie die Podcasts auf Ihren eigenen Internet-Seiten veröffentlichen, reicht das Impressum der Website aus. Die einzelnen Podcast-Dateien müssen dann lediglich noch den Bezug zu Ihnen als Urheber oder zu Ihrer Webseite erkennen lassen. Sie könnten also als Einleitung jeweils »Musterpodcasts.de präsentiert?« oder Ähnliches verwenden.

Falls Sie die Podcasts nicht über eine Website, sondern über einen FTP-Server oder in P2P-Filesharing-Netzwerken wie eDonkey oder Applejuice verteilen, muss das Impressum entweder mit in den Podcast gesprochen oder in die Meta-Tags der Datei integriert werden.

Um beispielsweise die ID3-Tags einer MP3-Datei zu bearbeiten, können Sie Tools wie MP3-Tag verwenden. Um Schritt für Schritt zum korrekten Impressum zu gelangen, gibt es bei Digi-info.de einen kostenfrei nutzbaren Assistenten, der Ihnen bei der Erstellung hilft, inklusive kurzer Erläuterungen.

Nutzungsbestimmungen

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Viele Podcast-Anbieter stellen ihre Dateien nur unter bestimmten Voraussetzungen bereit. Zumeist sind sie zur rein privaten Verwendung gedacht, also als Futter für den iPod oder den heimischen PC. Gewerbliche Nutzungen, insbesondere der Verkauf oder eine Verwendung zu Werbezwecken, werden ausgeschlossen. Zudem untersagen viele Anbieter die nachträgliche Bearbeitung beziehungsweise Veränderung der Podcasts. Selbst wenn Sie mit Podcasts anderer kein Geld verdienen, dürfen Sie sie nicht ohne Genehmigung auf eigene Faust ins Netz stellen.

Vorgaben solcher Nutzungsbestimmungen sollten Sie auch tunlichst beachten, da nur der jeweilige Urheber das Recht dazu hat, seine Werke zu verbreiten und festzulegen, wozu sie verwendet werden dürfen. Lesen Sie sich die Nutzungsbestimmungen also auf jeden Fall durch und fragen Sie im Zweifel lieber nach, wenn Sie fremde Werke nicht nur rein privat nutzen wollen. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben des Urhebers drohen kostspielige Abmahnungen.

Gema-Gebühren

Auf dem Podcastday 2006 kündigte der Gema-Sprecher vor der teilweise schockierten Podcast-Gemeinde ein eigenes Gebührenmodell für diese Verbreitungsform an. Seit Sommer 2006 ist dieses Modell auch in die Tat umgesetzt. Für Podcaster bedeutet das ganz konkret: Die Verwendung von einzelnen Musikschnipseln als Intro oder Outro zieht eine Gebühr in Höhe von 5 Euro pro Podcast und Monat nach sich. Intro und Outro, also der Anfangs- und der End-Teil des Casts, dürfen maximal 20 Sekunden dauern. Für einen ganzen Song liegt die Gebühr für eine wöchentliche Sendung bei 10 Euro, für tägliche Sendungen bei immerhin 30 Euro. Diese Gebühren fallen natürlich nur dann an, wenn es sich nicht um Eigenkompositionen handelt oder das betreffende Musikstück überhaupt von der Gema erfasst wird. Im Zweifelsfall also lieber Erkundigungen bei der Gema einholen.

Um nicht allzu hohe Gebühren zahlen zu müssen, sollten Sie sich streng an die Vorgaben der Gema halten:

– Jeder Song darf nämlich nur zur Hälfte ausgespielt werden.
– Am Anfang beziehungsweise am Ende muss in das laufende Lied hineinmoderiert werden.
– Die Verteilung der Songs auf die einzelnen Episoden eines Monats können Sie frei wählen. Allerdings darf der Anteil der Musik an der gesamten Podcast-Episode 75 Prozent nicht übersteigen.
– Achtung: Wird ein Song innerhalb einer Episode oder innerhalb eines Monats wiederholt, so wird auch jede dieser Wiederholungen gezählt.

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