Web-Auktion: Anbieter sind angreifbar
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht hatte (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06).
In diesem konkreten Fall ging es um ein Teeservice, welches aus echtem Silber bestehen sollte. Der Käufer, der den Zuschlag schon bei 30 Euro erhielt, stellte fest: kein Silber. Den Umtausch schlug er aus, sondern verlangte lieber vor Gericht Nacherfüllung und hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 450 Euro.
Die Richter der 16. Zivilkammer gaben ihm Recht. Es handele sich um einen Sachmangel, da die versprochene Haupteigenschaft nicht vorhanden sei. Der Verkäufer habe seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Die Höhe des Schadenersatzes richte sich dabei nach dem sogenannten positiven Interesse: der Käufer könne die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen. (rm)