Urteil zu Web-Auktion: Anbieter muss zahlen
Das Landgericht in Bankfurt verurteilte einen eBay-Anbieter, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht hatte (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06).
Sein Fehler: Er behauptete, sein Teeservice sei aus Silber. Der Käufer zahlte 30 Euro dafür und stellte nach Erhalt fest: kein Silber. Den Umtausch schlug er gerissenerweise aus, sondern verlangte lieber vor Gericht Nacherfüllung bzw. Schadenersatz in Höhe von 450 Euro. Klingt unverschämt, ist aber so. Die Richter der 16. Zivilkammer gaben ihm auch noch Recht: Es handele sich um einen Sachmangel, da die versprochene Haupteigenschaft nicht vorhanden sei. Der Verkäufer habe seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Die Höhe des Schadenersatzes richte sich dabei nach dem sogenannten positiven Interesse: der Käufer könne die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen. (rm)