Verwaltungsgericht München: Viele Online-Altersverifikationssysteme sind unzureichend
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 31.01.2007 (Az. M 17 S 07.144) entschieden, dass es zur Begründung einer geschlossenen Benutzergruppe im Sinne von § 4 JMStV nicht ausreicht, wenn im Rahmen des verwendeten Alterverifikationssystems lediglich die Eingabe einer Personalausweisnummer verlangt wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Dienste-Anbieter mehrere Internetseiten mit pornographischen Inhalten betrieben, wobei der Zugang zu den einzelnen Inhalten lediglich durch die Abfrage einer Personalausweisnummer beschränkt wurde.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV sind derartige Angebote in Telemedien jedoch nur zulässig, wenn von Seiten des Anbieter sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Das vom Diensteanbieter verwendete Altersverifikationssystem genügte den gesetzlichen Anforderungen nach Ansicht der Richter jedoch nicht, da die Eingabe einer Ausweisnummer den Zugriff Minderjähriger nicht effektiv verhindert.
Nicht nur Betreiber jugendgefährdender Angebote sollten sich an das Gerichtsurteil halten: Zugriffe Unberechtigter auf geheime Daten könnten ohne effektive Identifikationssysteme leicht stattfinden, und über Suchmachinen werden auch Inhalte gefunden, die nicht jeder sehen sollte.. Nur eine effektive digitale Signatur (mehr zu aktuellen Entwicklungen hier) oder mindestens eine Zweiteingabe, die die Identität der eingeloggten Person überprüfen kann, ist sicher. (Max Lion Keller/mk)