Das Persönlichkeitsrecht der Lehrkräfte werde durch die Veröffentlichung nicht verletzt, denn die persönlichen Daten sind ja auch auf der Internetseite der Schule zu sehen, argumentierten die Richter.
Die Benotungen der Lehrer durch die Schüler gehöre zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Unzulässig sind solche Werturteile erst, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, heißt es in der Urteilsbegründung. (rm)