GEMA: Erfolgreich gegen Rapidshare
Die Verantwortlichkeit der Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com für über diese Dienste illegal herunterladbare Musikwerke wurde vom Kölner OLG nun offiziell bestätigt. In einem Urteil stellten die Richter folgendes klar: “Es ist Rapidshare von nun an verboten, bestimmte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann”.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gab sich sichtlich erfreut über dieses Urteil und spricht von einem “sehr großen Erfolg für Musikurheber”. “Insbesondere können sich die Betreiber nicht darauf berufen, dass die Prüf- und Kontrollpflichten deshalb unzumutbar seien, weil keine Filtersoftware existiert. Das Gericht wies darauf hin, dass die Dienste ihre Plattformen durch Mitarbeiter zu überwachen haben”, freut sich die GEMA in einer öffentlichen Aussendung. (mr)