BGH-Urteil zu Preisangaben in Online-Shops
Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt, wonach Online-Versandhändler die Angaben zur Umsatzsteuer und zu Liefer- und Versandkosten leicht auffindbar auf ihrer Website platzieren müssen. Allerdings widersprach man der Auffassung der Vorinstanzen, dass diese Hinweise auf den Produktseiten untergebracht werden müssten. Nach Meinung des BGH sei dem Internetnutzer bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise auch Liefer- und Versandkosten anfallen würden und er gehe auch davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer bereits enthielten. Daher würde es genügen, diese Informationen auf einer gesonderten Seite aufzuführen, die “der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse”.
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler die Angaben zu Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten lediglich unter den Seiten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Service” aufgelistet und angezeigt, nachdem die Ware in den Warenkorb gelegt wurde. Wollte ein Internetnutzer sich vor dem Beginn des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” oder den Bereich “Service” durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und den Händler verklagt. (dd)