Gericht: Nutzung der Konkurrenzmarke für Google AdWords teilweise zulässig

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Wer wirbt, darf auch den Namen einer Konkurrenzmarke als Begriff für seine Werbung auf Suchmaschinen nutzen. Das gestern veröffentlichte Urteil (Aktenzeichen 6 W 17/08) bekräftigt damit einen Beschluss der Vorinstanz: Wenn eine mit dem “Schlüsselbegriff” gebuchte Werbung klar als solche gekennzeichnet und von den Suchergebnissen abgetrennt ist, ist dies zulässig – sofern die Marke des Mitbewerbers nicht als eigene in der Werbung dargestellt wird.

So machte das Gericht einen Unterschied zwischen Keywords für die Werbung und HTML-Metatags – bei letzterer ist die Nutzung der Konkurrenzmarke rechtswidrig. Bei AdWords aber würden nicht das Suchergebnis und die Trefferliste beeinflusst, sondern ganz klar nur die Platzierung einer Werbung.

Der 6. Zivilsenat sieht die bisherige Gleichbehandlung von Metatags und Werbe-Suchwörtern als unzeitgemäß. Beim Fall in Frankfurt ging es um “probiotische Mikroorganismen” in Erfrischungsgetränken, der Kläger allerdings hatte dafür ein Markenzeichen angemeldet – bei Suche nach dem entsprechenden Produkt erschien aber immer die Werbung der Konkurrenz. Das gefiel dem Rechteinhaber nicht, er klagte. – was dem Rechteinhaber nicht gefiel.

Der Beklagte allerdings hatte viele Google AdWords in diesem Zusammenhang gebucht, wolle aber so nicht den Ruf des Konkurrenten ausbeuten, erklärten die Richter. An erkenne keine Verbindung der Werbung für die beworbenen Produkte mit den Produkten des Markeninhabers, es handele sich also nicht um unlauteren Wettbewerb. (mk)

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