Verbraucherschützer: Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung unzureichend
Gestern kündigte die Bundesregierung an, künftig verstärkt gegen unlautere Telefonwerbung vorzugehen. So will man das Widerrufsrecht ausweiten, so dass auch am Telefon abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen widerrufen werden können. Bislang galten hier Ausnahmen.
Zudem werden Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet. Der Anrufer darf auch seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Dies war bisher ein beliebtes Mittel, um Beschwerden von Verbrauchern zu behindern. Künftig droht aber auch dafür ein Bußgeld.
Schlussendlich sollen Verbraucher in Zukunft auch besser vor untergeschobenen Verträgen von Telekommunikationsunternehmen geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss umgestellt. Entsprechende Regelungen sollen in das Telekommunikationsgesetzt aufgenommen werden.
Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter lediglich behauptet, der Kunde wolle wechseln. Hier häuften sich allerdings in den vergangenen Jahren die Missbrauchsfälle.
Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert das von den Bundesminstern Zypries und Seehofer vorgestellte Maßnahmenpaket allerdings als nicht ausreichend. »Die Praxis, ahnungslosen Verbrauchern am Telefon einen Vertrag mit einem neuen Telekommunikationsunternehmen unterzuschieben, wird künftig zwar wirkungsvoll eingedämmt. Die verabredeten Regelungen gelten insgesamt leider nur für den Telekommunikationsbereich«, kommentiert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Hier hätte man durchaus auch andere Branchen einbeziehen sollen.
Zudem sei zweifelhaft, ob ein Bußgeld von 50 000 Euro abschreckend genug sei. Nach Meinung der Verbraucherschützer dürfte es ruhig noch höher ausfallen.
Auch die Erweiterung des Widerrufsrechts findet nicht die volle Zustimmung. Lieber hätte man es auf Seiten der Verbraucherschützer gesehen, wenn Verträge erst dann gültig werden würden, wenn der Verbraucher sie im Nachhinein schriftlich bestätigt. (dd).