Urteil: eBay muss Namensklau verhindern

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Geklagt hatte ein eBay-Mitglied, weil sich ein anderer User mit seinem bürgerlichem Namen sowie Geburtsdatum und Adresse angemeldet hatte. eBay hatte den Account nach einem Hinweis zwar gesperrt, der User sich jedoch wiederholt mit den fremden Daten registriert. Nachdem sich Beschwerden über Auktionen und Rücksendungen von Waren häuften, verklagte das eBay-Mitglied das Auktionshaus als Störerin wegen der Verletzung seines Namensrechts. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt – in der Revision wurde sie jedoch zurückgewiesen, weshalb sich nun der Bundesgerichtshof der Sache annahm.

Der BGH war wie das Berufungsgericht der Meinung, man könne eBay nicht zumuten im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Würde das Auktionshaus allerdings auf konkrete Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht, müsse es aktiv werden. Im vorliegenden Fall hätte eBay also die Verletzungen des Namensrechts zu verhindern. »Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern«, heißt es beim BGH.

Ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, die weitere Verletzungen des Namensrechts zu verhindern, müssen nun wieder die untergeordneten Instanzen klären. (dd)

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