Gesetzesänderung: Abmahnungen werden billiger, Datenabfragen beim Provider einfacher
Mit dem Gesetz setzt man eine EU-Richtlinie um und ändert unter anderem Passagen im Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz und Markengesetz. Da es vor allem um den Kampf gegen Produktpiraten geht, ändert sich für den Verbraucher nicht allzu viel. Und was sich für ihn ändert, ist eher zu seinem Vorteil. Denn künftig dürfen die Anwaltsgebühren bei der ersten Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in einfachen Fällen nicht mehr als 100 Euro betragen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bezeichnete dies denn auch als »wesentliche Verbesserung«, da sichergestellt wird, »dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt«, so Zypries.
Allerdings gibt es nun auch einen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegenüber Dritten. Bislang war es für ihn nämlich oft schwierig, an die Daten des Rechteverletzers zu kommen, da diese beispielsweise bei Providern oder Spediteuren lagen. Die Rechteinhaber hatten daher bei Filesharing-Nutzern meist Strafanzeige erstattet, damit die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet und die Informationen beim Provider einholt. Darauf hatten allerdings zuletzt immer weniger Staatsanwaltschaften Lust und verweigerten die Ermittlungen. Nun können die Rechteinhaber selbst zivilrechtlich an die Daten kommen, jedoch nur, wenn eine Rechtsverletzung im »gewerblichen Ausmaß« vorliegt. Wie sie künftig beim Dateitausch von Privatnutzern vorgehen, bleibt abzuwarten.
Einen Zugriff auf die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten, schließt das Gesetz aus. Die dürfen zivilrechtlich nicht abgefragt werden, sondern sind strafrechtlichen Ermittlungen vorbehalten – und dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch nur bei schweren Straftaten. (dd)