EU-Urteil: Defekte Geräte sind kostenlos zu tauschen

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Das deutsche Schuldrecht erlaubte eine Entschädigung dafür, dass der Händler für defekte Ware, die vor dem Umtausch benutzt worden ist, eine Entschädigung verlangt. Dies ist mit EU-Recht nicht vereinbar, entschieden die Richter heute. Die gültige EU-Richtlinie über Verbrauchsgüter (1999/44/EG) stellt fest: Wird ein defektes Geräte geliefert, dann erfülle der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß und müsse die finanziellen Folgen tragen. Punkt. Kein Wenn und Aber. Der Kunde hat das Recht, das Gerät auszupacken und in Betrieb zu nehmen. Sonst könne er ja gar nicht feststellen, dass es defekt ist. Die Ausrede des deutschen Handels “das ist ja nicht mehr originalverpackt” ist demnach null und nichtig. (Az: C-404/06)
Dem Urteil voran ging ein Rechtsstreit zwischen Quelle AG und Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Quelle hatte für die Benutzung eines Backofens, dessen Emailleschicht sich nach kurzer Zeit auflöste, einer Kundin 120 Euro berechnet. Der Streit zog sich durch alle Instanzen, bis der Bundesgerichtshof (BGH) den Konflikt zwischen deutschem Schuldrecht und EU-Recht bemerkte und den EuGH anrief. “Zum Ärger über ein defektes Gerät kam für Verbraucher eine zusätzliche finanzielle Belastung. Diese Doppelbestrafung hat mit dem heutigen Richterspruch ein Ende”, freute sich vzbv-Vorstand Gerd Billen. (rm)

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