BGH: eBay & Co. müssen Angebote auf Markenverletzungen kontrollieren
Geklagt hatte der Uhrenhersteller Rolex gegen Ricardo, weil beim Online-Auktionshaus gefälschte Rolex-Uhren angeboten wurden. Das OLG Köln hatte dem Unterlassungsbegehren stattgeben und sich damit an einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofes orientiert. Dieser hat das Urteil nun noch einmal bestätigt: Ricardo haftet als Störer, weil man mit der Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglichte. Voraussetzung dafür war, dass die Uhren geschäftlich gehandelt wurden, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Das war der Fall, weshalb Ricardo nachdem man auf das Problem hingewiesen wurde, nicht nur die beanstandeten Auktionen hätte entfernen, sondern auch sicherstellen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt.
Darüber hinaus stellte der BGH aber auch klar, dass Ricardo nicht strafrechtlich belangt werden kann und nicht schadensersatzpflichtig ist. Dennoch dürfte das Urteil für Ricardo und andere Auktionsplattformen weitreichende Folgen haben, müssen diese doch nun Maßnahmen ergreifen, um die eingestellten Waren vorab zu überprüfen. Diese Kontrollpflichten dürfen jedoch keinen unzumutbar großen Aufwand verursachen, der das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellt, schränkten die Richter ein. Was zumutbar ist und was nicht, werden dann wohl weitere Verfahren klären müssen. (dd)