Die Richter in Rot nahmen die Eingabe gar nicht erst zur Entscheidung an (Az.: 2 BvR 525/08). Das Handyverbot, welches in § 23 der Straßenverkehrsordnung festgehalten wurde, verstoße nicht gegen das Grundgesetz, lautete der schlichte Spruch aus Karlsruhe, der damit das vorhergehende Urteil des zuständigen Oberlandesgericht bestätigte. Das wäre ja auch zu schön gewesen. (rm)