Amtsgericht Wuppertal: Schwarzsurfer sind Verbrecher

Allgemein

Das Amtsgericht Wuppertal legt das deutsche Recht, sprich § 89 des Telekommunikationsgesetzes (das Verbot, Funkanlagen abzuhören), sehr eng aus: Nutzt jemand ohne Erlaubnis einen fremden, offenen WLAN-Zugang, sei das eine Straftat und ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
Der Angeklagte hatte im konkreten Fall Ende 2006 einen offenen unverschlüsselten Access Point “vom Bürgersteig aus” genutzt, um kostenlos ins Internet zu kommen. Als der WLAN-Besitzer das merkte, rief er die Polizei und erstattete Strafanzeige, obwohl ihm weder ein finanzieller noch sonst ein Schaden entstand. Das Amtsgericht definierte nun den WLAN-Router in eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung (Funkanlage)” um, damit es für eine Verurteilung reicht.
Da die Rechtsprechung hier aber Neuland betritt (und die Richter sich wohl der schwachen Argumentationslage bewusst waren), kam der Angeklagte mit einer “Verwarnung mit Strafvorbehalt” davon. Erst bei einer Wiederholungstat müsste er mit einer Geldstrafe rechnen. (rm)

Gulli

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