Gericht lässt Domain mit zwei Buchstaben zu

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Das OLG Frankfurt und in der Revision auch der Bundesgerichtshof waren der Meinung, die Adresse vw.de stünde dem Volkswagen-Konzern zu. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Denic Beschwerde eingelegt hat, doch die Chancen für den Autobauer stehen gut. Denn dass Zwei-Zeichen-Domains gegen die Vergaberichtlinien der Registrierungsstelle verstoßen, interessierte die Richter nicht. Sie waren der Meinung, die Denic hätte eine marktbeherrschende Stellung und würde VW diskriminieren – vor allem in Anbetracht der Bekanntheit des Konzerns. Zudem konnten die Richter auch nicht die von der Denic angeführten technischen Risiken für Internet und Mail-Verkehr durch die kurzen Domains ausmachen.

Bei der Denic legt man Wert darauf festzustellen, dass das Urteil nur für den konkreten Fall VW gilt. »Es wäre unzulässig, aus dem Urteil des Oberlandesgerichts zu entnehmen, dass die Denic zweibuchstabige Domains generell zur Registrierung freigeben muss«, erklärte Denic-Sprecher Klaus Herzig gegenüber der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung. (Daniel Dubsky)

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