Verletzen Bewertungsportale das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Web 2.0: Datenschutz wird zum Fremdwort
Im Bewertungs- und Ranking-Fieber
Ja, nein, gut, schlecht. Der Zeitgeist schreit nach Bewertung, Portale kommen diesem Bedürfnis nach: In den Bekanntesten geht es Lehrern und Dozenten an den Kragen: spickmich.de, StudiVZ oder MeinProf.de. Aber auch andere Berufsgruppen müssen sich dem Ranking-Fieber stellen, beispielsweise Ärzte bei docinside.de und Top-Medic, Handwerker auf einem Portal namens Xylla.
Nicht jeder ist damit einverstanden, einfach so per Mausklick in die gute oder schlechte Schublade zu wandern.
„Die offene Benotung und damit die Zurschaustellung und Anprangerung im Internet können zu großen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts führen“. Das betonte Günther Dorn von der Bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde auf der 10. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit (DuD 2008) Anfang Juni in Berlin.
Er wetterte gegen das Ranking-Fieber in Lehrerbewertungsportalen, speziell gegen spickmich.de. Sein Argument: Das Persönlichkeitsrecht der bewerteten Lehrer wiegt schwerer als die Meinungsfreiheit der Schüler.
Geteilt wird diese Meinung vom Düsseldorfer Kreis (pdf), einem Zusammenschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich.
Die aktuelle Rechtssprechung sieht anders aus. Kürzlich hatte das Landgericht Köln genau gegenteilig entschieden (pdf). Mit dem Argument, dass Meinungsfreiheit der Schüler Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der bewerteten Lehrer habe, wies das Gericht die Klage von Lehrern zurück, die die Bewertung ihrer Leistung auf www.spickmich.de stoppen wollten.
Wer hat den Datenschutz erfunden?
„Man hat geradezu den Eindruck, als ob das Urteil dem allgemeinen Rechtsgefühl entsprechen“, sagte Dorn über die Entscheidung des Gerichts.
Web 2.0 und Social Networks gehen den Datenschützern alter Schule vollständig gegen den Strich. Haben sie recht, oder verstehen sie die Welt nicht mehr?
„Gesellschaftliche Folgen staatlicher Überwachung“ – so lautete die Keynote, die Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Rechtsanwalt und Vizepräsident des Deutsche Bundestages a.D., in der er auf die historischen verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland verwies
Demnach haben die Väter des Grundgesetzes aus den historischen Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus den bürgerlichen Freiheiten wie Menschenwürde und Meinungsfreiheit so einen großen Stellenwert gegeben. Gerade deswegen gingen Online-Durchsuchung („PC-Wanze“) und Vorratsdatenspeicherung eindeutig zu weit.
Auch vor diesem Hintergrund zweifelt Dorn an den Bewertungsportalen: „Die Benotung und Veröffentlichung von Zitaten von Lehrern auf einer leicht zugänglichen Internetplattform sind wohl nicht gerade Paradebeispiele dafür, was sich unsere Verfassung unter der Ausübung der Meinungsfreiheit vorstellt,“ so Dorn.
Und: „Dass die Wirklichkeit so an der Rechtssituation vorbei geht, ist eigentlich nicht hinzunehmen.“
Leitlinien für Betreiber von sozialen Netzwerken
Gedacht für die Anbieter sozialer Netzwerke ist der Beschluss der Düsseldorfer Kreis für die Datenschutzkonforme Gestaltung sozialer Netzwerke.
Hier sind noch einmal die Rahmenbedingungen zusammen getragen, zum Beispiel: Anbieter müssen ihre Nutzer über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichten, vor allem auch über die Risiken, die mit Nutzerprofilen verbunden sind.
Darüber hinaus dürfen sie personenbezogene Nutzungsdaten nur für Abrechnungszwecke über das Ende der Verbindung hinaus speichern, nicht für eine eventuelle zukünftige Strafverfolgung.
Weiterhin müssen Nutzer anonym und mit Pseudonym im Netz auftreten können. Aus Sicherheitsgründen müssen Anbieter einen systematischen oder massenhaften Export oder Download von Profildaten aus dem sozialen Netzwerk verhindern.
Gefragt sind auch datenschutzfreundliche Standardeinstellungen im Portal. Vor allem müsse der Nutzer sein Profil ohne Probleme vollständig löschen können.