Bundesverfassungsgericht schränkt Zugriff auf Vorratsdaten erneut ein

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Bereits im März schränkten die karlsruher Richter den Zugriff der Strafverfolger auf die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten ein. Ein solcher Zugriff sei ein so schwerwiegender Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis, hieß es damals, dass er nur bei schweren Straftaten erfolgen dürfe und auch nur dann, wenn die Ermitttlungen auf andere Weise wesentlich schwerer oder gar aussichtslos wären.

Mittlerweile haben aber Bayern und Thüringen einige Gesetze geändert, damit nicht nur Strafverfolgungsbehörden, sondern auch die im Bereich der Gefahrenabwehr tätigen Polizeibehörden die Daten abrufen können. Dagegen ging erneut ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den Verfassungshütern ein. Wie diese nun gestern bekannt gaben, ist eine Übermittlung der Daten an diese Behörden nur dann zulässig, wenn die Daten »zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich« sind.

Darüber hinaus wurde die Anordnung vom März um sechs Monate verlängert, da das Hauptverfahren zur Vorratsdatenspeicherung noch läuft.

Erfolglos blieb dagegen ein Antrag, die bis zum 1. Januar 2009 laufende Übergangsregelung zu verlängern, nach der Anbieter von Internetzugangs- und Mail-Diensten von der Speicherpflicht ausgenommen sind. Allerdings steht diesen immer noch der normale Weg über die Gerichte offen, der, wie sich zuletzt zeigt, durchaus erfolgversprechend ist. Schließlich urteilte das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich, der Staat können den TK-Unternehmen nicht einfach die Kosten der Vorratsdatenspeicherung aufbürden – der klagende Provider BT Germany bräuchte keine Vorratsdaten erheben. (Daniel Dubsky)

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