Verbraucherrecht: Keine Grundgebühr bedeutet auch keine Grundgebühr
Das Hamburger Gericht befasste sich schon seit Ende 2006 mit der Klage: Unterschritt der Kunde seinen Mindestumsatz musste er Gebühren bezahlen, obwohl der Anbieter in seiner Werbung »keine Grundgebühren« versprach. Zudem bemängelte das Gericht, dass der beworbene Wechsel zum neuen Anbieter weitere Kosten nach sich zog. Laut den Werbeanzeigen durften Kunden ihre Mobilnummer »kostenlos mitnehmen«.
Wahre Werbeaussagen und Gebühren:
Zwar verlangte der neue Anbieter keine anfallenden Wechselkosten, aber der Altanbieter verlangte Wechselgebühren. Der neue Telefonanbieter versprach dem Wechselwilligen jedoch keine Kosten beim Umstieg auf den neuen Anbieter (»Kostenlos Mobilnummer mitnehmen«).
Wechselgebühren und Administrationskosten an sich sind nach wie vor zulässig. Gestaltet der neue Anbieter seine Werbephrasen aber augenfällig so, dass keine Grundgebühren anfallen, dann führt er den Verbraucher mit der falschen Aussage in die Irre.
Klarheit vor dem Anmelde-Button:
Bevor der Verbraucher sich zum Kauf einer Dienstleistung mit dem Anmelde-Button entschließt, müssen alle relevanten Kosten aufgeführt sein, selbst Administrations-Kosten in Höhe von einem Euro pro Monat. Kleine Kostenvorteile in Höhe von 12 Euro pro Jahr müssen mit angeben werden, da der Telekommunikationsmarkt hart umkämpft ist und solche kleine Einsparungen gerne werbewirksam von den Unternehmen herausgestellt werden.
Der verurteilte Telekommunikationsanbieter muss die Prozesskosten, die beanstandeten Gebühren und die Kostenpauschale der Verbraucherschützer in Höhe von 150 Euro zahlen. (Martin Bobowsky)