eBay darf nicht unbegründet eBay-Nicknames sperren

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eBay sperrte den Account eines Händlers mit dem Hinweis, dass der Nutzername gegen die AGB verstoße. Das Auktionshaus versäumte jedoch eine genauere Begründung abzuliefern, weshalb die Sperre vom Gericht aufgehoben wurde. Dieses entschied damit allerdings nicht grundsätzlich für oder gegen eBays Namensregelungen, sondern forderte zunächst nur eine Erklärtung ein (Beschl. v. 12.11.2008 – Az.: 6 W 183/08).

Gründe:

Für den Gerichtsbeschluß war es wichtig, dass die Sperrung eines politisch unkorrekten eBay-Namens auch im Einzelfall begründet werden muss. Diese lag aber dem Gericht nicht vor, sondern lediglich der dürre Hinweis zum Verstoß gegen Paragraph 4 der eBay-Geschäftsordnung. Für das Gericht war es weiterhin wichtig, dass mit dem Namensverbot faktisch dem Händler der Marktzugang entzogen wurde. Ein vorläufiges Namensverbot bis zur endgültigen Entscheidung wäre gleichbedeutend mit einer Zwangsvollstreckung, was bei täglichen Einnahmen in Höhe von circa 8.000 eine zu harte Maßname sei. Der beanstandete Name darf nun solange weiter verwendet werden, bis der Sperr-Grund von eBay nachvollziehbar begründet wurde.

Pöbeln im Internet erlaubt?

Das Urteil ist kein Freibrief für Pöbel-Namen und Internet-Provokationen mit speziellen Spitznamen. Webseiteneigner können durchaus Nicknames verbieten, wenn sie gegen die eigenen Haussitten verstoßen. Die Nutzer von Online-Medien können jedoch eine Begründung erwarten, wenn ihr Name gesperrt wird, weil er gegen die Hausordnung verstößt. (Martin Bobowsky)

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