BGH-Urteil: Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein
Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines Herdes bei einem Versandhändler. Die Kundin bestellte im Sommer 2002 das Gerät und stellte Anfang 2004 als Mangel eine abplatzende Emailleschicht fest. Das Versandunternehmen tauschte das Gerät aus, weil eine Reparatur nicht möglich war. Für die Nutzung des mangelhaften Gerätes verlangte der Verkäufer eine Gebühr, die die Herdnutzerin auch zahlte.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. klagte gegen diese Gebühr für benutzte Retour-Geräte. Seiner Meinung nach gestattet die europäische Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments keine wie auch immer geartete Abnutzungsgebühr bei mangelhaften Geräten innerhalb der Gewährleistungszeit. Die Richtlinie zum vertragswidrigen Verbrauchsgut gestattet es, dass der Zeitwert eines Gerätes zurückbezahlt werden kann. Der Käufer kann aber auch den Austausch des Gerät verlangen.
Die bisherigen deutschen Regelungen müssen diesen europäischen Richtlinien entsprechend angepasst werden, weil bis jetzt der deutsche Gesetzgeber irrtümlich davon ausging, dass die entsprechenden Regelungen zur Nacherfüllung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 439 Abs. 4 BGB) den europäischen Regelungen entspreche. Der Deutsche Bundestag hat eine Änderung schon in die Wege geleitet (BT-Drs. 16/10607 PDF), um die deutschen Gesetze den verbindlichen europäischen Vorgaben anzupassen.
Das Urteil des obersten deutschen Gerichtshofs bedeutet eine Stärkung der Verbraucherrechte bei der Ausbesserung von Mängeln – auf der anderen Seite müssen Händler solche Folgekosten in ihren Kalkulationen künftig berücksichtigen. (Martin Bobowsky)