BGH-Urteil: Domain-Grabber darf Domain behalten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied Ende der vergangenen Woche zugunsten eines Domain-Grabbers und hob damit die Urteile der Vorinstanzen auf, die noch dem klagenden Unternehmen recht gegeben hatten. Dieses bietet seit 2001 unter der Bezeichnung »ahd« Hardware und Software an. Die Domain ahd.de hatte jedoch schon 1997 ein Domain-Händler registriert, dort bis zum Sommer 2002 aber nur ein Baustellenschild platziert. Dann begann er auf der Website auch Inhalte zur Verfügung zu stellen sowie ab Februar 2004 Dienstleistungen anzubieten, etwa das Erstellen von Webseiten. Das Unternehmen klagte darauf hin, die Nutzung der Bezeichnung »ahd« für diese Dienstleistungen zu unterlassen und die Domain zu löschen.
Der BGH gab dem nur teilweise statt. Zwar darf der Domain-Händler die Bezeichnung des Unternehmens nicht für die von ihm angebotenen Dienste nutzen. Die Domain darf er allerdings behalten, weil er sie registriert hatte, bevor das Unternehmen begann, die Bezeichnung »ahd« zu nutzen. Das Unternehmen müsse daher hinnehmen, dass es die Domain nicht selbst verwenden kann, und könne auch nicht verlangen, dass die Domain gelöscht wird, erklärte der BGH. (Daniel Dubsky)