Überwachung im Büro: Was darf der Chef?

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Langsam gewinnt die Erweiterung und Klarstellung des Bundesdatenschutzgesetzes Konturen. Das Kabinett will nach den Bespitzelungsaffären bei der Bahn, Telekom und bei Lidl die Rechte der Arbeitnehmer besser schützen. Derzeit ist aber noch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich. Dazu hat eWEEK europe den Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft befragt.

Seine Aussage: Überwachungsmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern sind in engen Grenzen erlaubt. Diese Grenzen werden von der Verhältnismäßigkeit bestimmt, wenn beispielsweise ein konkreter und schwerer Verdacht oder ein schwerer Verstoß gegen den Arbeitsvertrag aufgeklärt werden soll.

»Telefon und Mail nur zu dienstlichen Zwecken. Stichproben zur Kontrolle sind erlaubt« Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. (Foto: Reich)

Videoüberwachung bei konkretem Tatverdacht
Eine Videoüberwachung darf nur in ganz engen Grenzen stattfinden, grundsätzlich gilt die Privatsphäre auch am Arbeitsplatz. Es muss ein konkreter Tatverdacht vorliegen und der Betriebsrat muss zustimmen.

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Überwachung zum Beispiel in einem Briefverteilzentrum erlaubt, wenn dort immer wieder Briefe verschwinden, sich Kunden beschweren und sich ein Verdacht gegen zwei oder drei Mitarbeiter herauskristallisiert. Nicht erlaubt ist in solch einem Fall hingegen die Überwachung des kompletten Betriebes.

Private Internetnutzung kann der Chef verbieten
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber generell verbieten. Wenn er die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist er auch berechtigt, stichprobenartig zu kontrollieren, welche Seiten seine Mitarbeiter ansurfen.

Mitschneiden zur Telefonkontrolle
Telefon- und Mailverkehr hat nur dienstlichen Zwecken zu dienen, Ausnahmen sind aber zulässig. Bei den Dienstgesprächen kann der Arbeitgeber wie bei der Internetnutzung Stichproben zur Kontrolle machen. Zu beachten ist aber, dass der Gesprächspartner darüber ebenfalls informiert wird und als unbeteiligter Dritter zustimmt.

Manche Callcenter weisen darauf hin, dass Gespräche beispielsweise zur Qualitätskontrolle mitgeschnitten werden. Bei der Auswertung kompletter Verbindungsnachweise muss der Betriebsrat zustimmen.
(Frank Reich/mt)

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