Bundesverfassungsgericht: Wahlcomputer sind verfassungswidrig

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Laut Urteil widerspricht der Einsatz dieser Wahlcomputer dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der bei der Wahl gewahrt werden muss. Dieser Grundsatz besagt, dass es jedem Bürger möglich sein muss, die Wahl und die Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfen zu können. Dies sei bei den eingesetzten Wahlmaschinen aber nicht der Fall, so dass das Gericht damit auch die Bundeswahlgeräteverordnung, die den Einsatz der Wahlcomputer regelt, für verfassungswidrig erklärte. Generell sei die Benutzung von Wahlcomputern aber nicht verfassungswidrig, wenn diese den Grundsätzen einer Wahl entsprechen.

Das Ergebnis der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 bleibt allerdings gültig, da keine Fehler oder Manipulationen festgestellt werden konnten. (Christian Lanzerath)

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