Insolvenz richtig managen

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Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, weil Aufträge ausbleiben, Kosten weiterlaufen und Verbindlichkeiten zu bedienen sind, stehen vor der Frage, ob Insolvenz anzumelden ist. Die Risiken eines verspäteten Insolvenzantrags treffen die Geschäftsführer und Vorstände und sind nicht zu vernachlässigen.

Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber eine Übergangslösung geschaffen, die es allen Unternehmen ermöglicht, einen Insolvenzantrag erst dann zu stellen, wenn keine positive Fortführungsprognose mehr angestellt werden kann.

Dabei ist jedoch sehr sorgfältig vorzugehen, da die Haftungsrisiken für alle Beteiligten nicht zu vernachlässigen sind.

Da hilft auch Justitia nicht mehr: Auf dieser Webseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte Deutschlands die Bekanntmachungen über Insolvenzverfahren.

Wann liegt eine Überschuldung vor?
Die ursprüngliche Regelung des § 19 Abs. 2 InsO, wonach die Fortführungsprognose nur eine Vorfrage der Prüfung der rechnerischen Überschuldung war, ist durch die Neuregelung vom 18.10.2008 (BGBl 2008 I, 1982) einstweilen aufgegeben worden. Danach liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Diese Regelung ist befristet bis zum 31.12.2010. Während dieses Übergangszeitraums braucht die rechnerische Überschuldung im Falle einer positiven Fortführungsprognose nicht mehr geprüft zu werden. Allein die Überlebensprognose reicht, um die Insolvenzantragspflicht aufzuheben.
Die befristete Überschuldungsprüfung gestaltet sich danach in zwei Schritten:

1. Schritt
Unternehmenskonzept => Finanzstatus => Finanzplan = Ergebnis: Fortbestehensprognose.
2. Schritt
a.Ergebnis negativ => Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten, falls negativ, dann Antrag, falls positiv, kein Antrag.
b.Ergebnis positiv => keine Überschuldung und keine Antragspflicht

An die Fortbestehensprognose als Herzstück der Prüfung sind damit erhebliche Anforderungen zu stellen.

Dabei ist eine 3-stufige Prüfung maßgebend:
– Überprüfung und Aufstellung eines Unternehmenskonzepts.
– Sodann ist anhand einer zahlenmäßigen Projektion des gegenwärtigen Zustandes ein Finanzstatus aufzustellen und
– im letzten Schritt muss mit Hilfe des Finanzplanes festgestellt werden, ob und ggf. wann die Gesellschaft zahlungsunfähig wird.

Gesellschafterdarlehen beachten
Zu beachten ist, dass bei der Aufstellung eines Finanzplanes und der Feststellung der zukünftigen Zahlungsfähigkeit auch Gesellschafterdarlehen und diesen gleichgestellte Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

»Die Fortbestehensprognose ist das Herzstück der Überschuldungsprüfung.« eWEEK-Experte und Rechtsanwalt Peter Rössler.

Sind allerdings Rangrücktritterklärungen der Gesellschafter vorhanden, wonach sie qualifiziert im Rang hinter die nachrangigen Gläubiger der Gesellschaft zurücktreten, sind diese im Finanzplan nicht zu berücksichtigen. Wichtig ist demnach, dass als Baustein der Überschuldungsprüfung weiterhin sog. qualifizierte Rangrücktritterklärungen der Gesellschafter abgegeben werden.

Haftungsprobleme vermeiden
Um Haftungsprobleme zu vermeiden, sollte im Falle von Krisenanzeichen eine Fortführungsprognose, auf die die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Schuldners gestützt wird, ausreichend im vorstehend beschriebenen Sinne dokumentiert werden.

Dies kann durch eine schlüssige Unternehmenskonzeption geschehen, die die Fragen beantwortet, aufgrund welcher Tatsachen eine Fortführung des Unternehmens aussichtsreich ist und wie bestehende Verbindlichkeiten bedient werden können. Geschieht dies nicht, kann eine Haftung des Geschäftsführers oder Vorstandes begründet werden. In jedem Fall sollte man sich in derartigen Situationen kompetenter Hilfe bedienen und eher zu früh als zu spät eine Überprüfung vornehmen.
(Peter Rössler/mt)

Weblinks
Peter Rössler
Portal Insolvenzgerichte
Peter Rössler über Sanierungsgewinne

Zum Expertenbeirat von eWEEK europe zählen unter anderem auch IDC-Geschäftsführer Wafa Moussavi-Amin, der Innovationsberater Tom Groth, der Internet-Guru Ossi Urchs und Ex-IBM-Chef Richard Seibt.

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