BGH hält Online-Videorekorder für unzulässig

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Mit Shift.tv und anderen Diensten können Internet-Nutzer Fernsehsendungen aufzeichnen lassen, auch wenn sie keinen Fernseher besitzen. Sie wählen aus, welche Programme aufgenommen werden sollen und laden diese anschließend von den Servern des Anbieters herunter. RTL sah dadurch seine Rechte als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG verletzt und klagte gegen Shift.tv – Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt.

In der Revision war nun der Bundesgerichtshof gefragt, der das Urteil aufhob und an das Berufungsgericht zurückverwies, weil erst noch geklärt werden müsse, ob Shift.tv oder die Nutzer die Fernsehsendungen aufzeichnen. Vorher könne die Zulässigkeit des Dienstes nicht abschließend beurteilt werden, teilte der BGH mit, gab aber auch zu Protokoll, dass er nach eingehender Prüfung Online-Videorekordern in keinem der beiden Fälle für zulässig hält.

Zeichne Shift.tv die Sendungen auf, verletzte das RTLs Recht, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da der Dienst nicht kostenlos ist, sei dies auch nicht als Aufzeichnung zum privaten Gebraucht zu werten, so der BGH. Sehe man dagegen den Internet-Nutzer als Hersteller der Aufzeichnung an, sei das zwar eine zulässige Aufzeichnung zum privaten Gebrauch. Doch dann leite Shift.tv die Sendungen an die Videorekorder seiner Kunden weiter und verletze damit RTLs Recht, die Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (Daniel Dubsky)

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