Verfassungsbeschwerde gegen Hacker-Paragraphen abgelehnt
Seit zwei Jahren steht nicht nur das Eindringen in Computer-Netzwerke und das Ausspähen von Daten unter Strafe, sondern auch die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Tools, die dafür eingesetzt werden können. Das macht aber die Arbeit vieler Admins und Sicherheitsexperten riskant, nutzen sie doch vielfach eben jene Programme, um Schwachstellen aufzuspüren. Ein IT-Dienstleister, ein Universitätsmitarbeiter und ein Linux-Nutzer reichten daher Verfassungsbeschwerde ein – die gestern allerdings von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts abgewiesen wurde. Die Beschwerde sei unzulässig, meinten die Richter, da die drei Kläger von dem so genannten Hacker-Paragraphen, dem Paragraphen 202c des StGB, gar nicht betroffen seien.
Damit sorgen die Richter für Klarheit, was den Einsatz von Hacker-Tools angeht. Der ist nämlich nicht grundsätzlich strafbar, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht. Ein Tool müsste demnach »mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Dateneinzusetzen«; allein dass ein Programm für die Begehung von Computer-Straftaten geeignet sei, reiche nicht aus.
Und selbst wenn ein Tool nach dem Paragraphen 202c StGB ein Hacker-Tool ist, ist sein Einsatz nicht zwangsläufig strafbar. Im Falle des IT-Dienstleisters fehle es beispielsweise am Vorsatz, eine Straftat zu begehen, erklärten die Richter. Er handele im Auftrag und im Einverständnis seines Auftraggebers – hierfür dürften »grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben
werden.« (Daniel Dubsky)