Verfassungsgericht lehnt Hacker-Paragraph-Beschwerden ab

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Nein, die Ablehnung des Einspruchs gegen den Hackerparagraphen ist nicht, wie von Einigen erwartet,  eine Abstempelung von Sicherheits-Experten zum böswilligen Hacker. Im Gegenteil: die Begründung der Richter stellt deutlich klar, dass erst die Absicht böswilligen Tuns den Paragraphen »aktiviert«.

Seit zwei Jahren, so schreibt PC Professionell, stünde das Eindringen in Computer-Netzwerke und das Ausspähen von Daten unter Strafe. Auch wer entsprechende Tools dafür entwickelt, verbreitet und nutzt, soll sich strafbar machen. Viele Administratoren und Sicherheitsexperten fühlten ich darufhin als Kriminelle abgestempelt.

Durch die Urteilsbegründung im 2. Senat des Verfassungsgerichts wir nun klargestellt: Diese Personengruppen sind nicht von Paragraph 202c des StGB betroffen. Die »Absicht zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten« sei maßgeblich; nur dass ein Programm für die Begehung von Straftaten geeignet sei, reiche eben nicht aus. µ

L’Inqs :

PC-Professionell

Urteilsbegründung

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