BGH: Versandkosten müssen auch bei Preisvergleichen erkennbar sein
Damit schloss sich der BGH den Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg an und wies die Revision eines Versandhändlers zurück. Der wurde von einem Konkurrenten verklagt, weil er Elektronikprodukte bei froogle.de gelistet hatte, der dort angegebene Preis allerdings die Versandkosten nicht einschloss. Erst wenn der Internet-Nutzer klickte und auf die Seite des Händlers geleitet wurde, erfuhr er von den Versandkosten.
Das geht nicht, meinte der BGH, denn die Aussagekraft eines Preisvergleichs hänge wesentlich von der Information ab, ob und welche Versandkosten noch anfallen. Dass der Nutzer erst darauf hingewiesen wird, wenn er sich näher mit dem Produkt befasst, sei nicht ausreichend. (Daniel Dubsky)