Urteil: Kein Porsche für 5,50 Euro bei eBay

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So hatte im vergangenen Jahr schon das Landgericht Koblenz entschieden, doch der Kläger ging in Berufung, die er nun aber zurückzog, nachdem ihm das Oberlandesgericht signalisiert hatte, es würde ebenso urteilen. Zwar meinte auch das OLG, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen und der Verkäufer sei grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem konkreten Fall wäre jedoch das Durchsetzen des Kaufvertrages und das Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich.

Der Verkäufer hatte nämlich die Auktion wenige Minuten, nachdem er sie gestartet hatte, wieder abgebrochen, weil ihm beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit 5,50 Euro der Höchstbietende. Im Abbruch sei aber keine willkürliche Vorgehensweise zu erkennen, meinte das Gericht, zumal der Verkäufer auch keine Möglichkeit gehabt hätte, die Auktion vor Abgabe erster Gebote zu beenden.

Da der Kläger selbst den Wert des Fahrzeugs auf 75 005,50 Euro bezifferte und dieses schließlich in einer anderen Auktion für 73 450,00 Euro verkauft wurde, könne man bei 5,50 Euro nicht von einem Schnäppchen reden, erklärte das Gericht –  es handele sich vielmehr um ein »als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache.« Und da letztlich der Verkaufspreis auch das Maximalgebot des Klägers von 1100 Euro überschritten habe, könne er »nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatz vom Beklagten verlangen«, so das OLG. (Daniel Dubsky)

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