Keine Panik!
Wissenswertes über Abmahnungen
Sinn und Unsinn von Abmahnungen
Grundsätzlich ist das Mittel der Abmahnung aus rechtlicher Sicht ein sehr sinnvolles Mittel, denn es erspart beiden Seiten oftmals viel Zeit und eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung. Leider lässt es sich auch missbrauchen, doch in diesem Jahr geriet im Bereich Abmahnungen einiges in Bewegung. Zumindest die Rechtsprechung will langsam dem Abmahnwahn einen Riegel vorschieben. So werden Streitwerte inzwischen sehr oft stark gesenkt und zumindest bei nachweislichen Abzockern wird ein Riegel vorgeschoben, der zur Folge hat, dass diese selber schadensersatzpflichtig werden. Mit der Einführung des § 5 a UWG ist aber auch die Bagatelle, die früher kostenpflichtige Abmahnungen verhindert hat, weggefallen. Dies bedeutet leider, dass inzwischen selbst einfachste Verstöße wie der abgekürzte Vorname des Geschäftsführers im Impressum zu einer Abmahnung führen können.
Eines vorweg: Als Anwalt für IT-Recht verdiene ich meinen Lebensunterhalt mit Abmahnungen beziehungsweise mit der Verhinderung und Abwehr eben solcher. Ich persönlich halte die Abmahnung von Abmahnern, Spammern, Kontentdieben und in Einzelfällen auch Konkurrenten für legitim. Zumindest die ersten drei Fallgruppen mahne ich selber gerne ab. Ein Konkurrent, der sich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil durch falsche Werbeversprechen und unerlaubte vergleichende Werbung verschafft, raubt dem redlichen Webseitenbetreiber Marktanteile. Wenn sich dieser hiergegen durch eine Abmahnung wehrt, ist das sein gutes Recht. Eine Abmahnung, weil der Vorname abgekürzt oder die Aufsichtsbehörde vergessen wurde, ist zwar rechtens, aber in meinen Augen Schikane. Bei Spammern und Kontentdiebstahl sollte darauf geachtet werden, wo der Rechtsverletzer sitzt. Die Abmahnung eines Unternehmers, welcher außerhalb Deutschlands sitzt, ist nicht leicht, außerhalb der EU fast sinnlos.
Etwa 90 bis 95 Prozent der Abmahnungen erfolgen durch typische Fehler, häufig handelt es sich um Verstöße gegen die Impressumspflicht. Grundsätzlich sind folgende Angaben in einem Impressum zu machen: Vollständiger Name des Unternehmens und eine Anschrift, die ladungsfähig ist, also kein Postfach. Weiterhin der Name mindestens eines Geschäftsführers, wobei der Vorname nicht abgekürzt werden darf. Neben der E-Mail-Adresse eine weitere Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme (zum Beispiel Telefon). Zudem die Aufsichtsbehörde, die Umsatzsteuer- und Registernummer sowie das zuständige Gericht, bei dem das Register geführt wird. Im Einzelfall können weitere Angaben wie der verantwortliche Redakteur, Angaben zum Aufsichtsrat oder spezielle Angaben zu Komplementären hinzukommen. Besonders betroffen war dabei in letzter Zeit die Rechtsform der GmbH & Co. KG, wo sehr oft die Angaben zur Komplementärin vergessen wurden.
Daneben sind Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht beliebt, dabei insbesondere die Nutzung ohne entsprechende Lizenz von Kartenmaterial als Anfahrtsbeschreibung oder Bildern. Unternehmer, die über ihre Webseite Produkte und Dienstleistungen verkaufen, sollten zudem ihre AGB und bei Geschäften mit Verbrauchern auch die Widerrufserklärung prüfen lassen. In beiden Fällen gab es immer wieder Änderungen, die inzwischen eingearbeitet sein müssen.
Abmahnungen sind nicht nur eine kostenintensive, sondern vor allem eine zeit- und nervenintensive Angelegenheit. Für einen Bruchteil der Kosten kann in Form eines Webseitenchecks eine Prävention erfolgen, welche zumindest die gängigen Risiken des Webauftritts minimiert.
Risiken einer Abmahnung
Jede Abmahnung birgt auch für den Abmahner Risiken. So kann er auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, da die Gegenseite insolvent geht, aber vor allem kann es im Falle einer unberechtigten Abmahnung zu einer Feststellungsklage kommen und beim Vorhandensein eigener Fehler beim Webauftritt zu einer Gegenabmahnung, führen. Besonders letzteres ist ein sehr wirkungsvolles Mittel, um gegen Abmahner vorzugehen. Handelt es sich um einen Abzocker, so geht die Rechtsprechung inzwischen sehr stringent vor und der Abmahner wird wegen einer unlauteren Abmahnung selber schadensersatzpflichtig. Abzocker sind schnell bekannt und es ist daher sinnvoll im Falle einer Abmahnung eine Suchmaschine bezüglich des Auftraggebers und des Anwalts zu konsultieren.
Bei einer berechtigten Abmahnung trägt der Abgemahnte die Kosten des gegnerischen Anwalts, die sich meist zwischen 500 und 1500 Euro bewegen, im Einzelfall aber auch weit höher sein können. Dies ist aber nur das augenscheinliche Übel, denn oftmals wird zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, die den Unternehmer 30 Jahre lang bindet! Eine solche Unterlassungserklärung enthält unter anderem die Höhe der Vertragsstrafe und kann von einem Anwalt mit weiteren Auflagen versehen werden, deren Gefahren einem Laien nicht bewusst sind. Hier ist das Einschalten eines Anwalts eigentlich obligatorisch. Jüngst mussten beispielsweise viele Personen, die wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt wurden und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet hatten, hohe Strafen bezahlen, da sie die inzwischen zwingende Nennung der Aufsichtsbehörde unterlassen hatten.
Egal ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, fast immer sollte reagiert werden. Dafür ist aber nicht in jedem Fall ein Anwalt nötig, gerade in einfachen Fällen ohne eine Unterlassungserklärung, kann meist auch die IHK hilfreich zur Seite stehen. Ergibt die Internetrecherche, dass es sich um eine ungerechtfertigte Massenabmahnung handelt oder der Rechtsverstoß offensichtlich nicht gegeben ist, kann ein kurzer Schriftsatz selber aufgesetzt werden.
Über den Autor
Norman Wierz ist Anwalt und auf IT-Recht spezialisiert. Er berät Webseitenbetreiber unter anderem bei der rechtskonformen Gestaltung ihres Webauftritts und der Abwehr von Abmahnungen. www.impressumservice.de