Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung tritt in Kraft
Die vor einigen Wochen abgesegneten Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit denen die Bundesbürger besser vor unerwünschten Werbeanrufen geschützt werden sollen, treten morgen in Kraft. So dürfen die Anrufer ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, andernfalls drohen Bußgelder bis 10 000 Euro. Für die Anrufe bedarf es zudem einer ausdrücklichen Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen, womit verhindert werden soll, dass die Anrufer sich wie bisher sich auf Zustimmungserklärungen berufen, die in einem anderen Zusammenhang erteilt worden. Wer dagegen verstößt, kann mit einem Bußgeld bis 50 000 Euro belegt werden.
Allerdings sei man auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen, erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Man benötige Angaben zum konkreten Vorfall, um gegen die unerlaubten Werbeanrufe vorzugehen, etwa Datum und Uhrzeit des Anrufes, Namen und Rufnummer des Anrufers sowie den Grund des Anrufes. Diese Daten könne man der Bundesnetzagentur am besten mit einem Formblatt (PDF) übermitteln. »Unterstützen Sie als betroffene Verbraucher die Bundesnetzagentur bei ihrer Arbeit. Schildern Sie uns Ihre Fälle so genau wie möglich, so dass wir mit aussagekräftigen Verbraucherbeschwerden die handelnden Unternehmen zur Verantwortung ziehen können. Wir können keinem Bürger helfen, wenn er nicht in der Lage ist, uns belastbare Sachverhalte, Namen, Rufnummern oder eventuell sogar Adressen mitzuteilen. Wir wissen nicht, wer Sie angerufen hat und es gibt zum Glück keine umfassende Überwachung des Telefonverkehrs«, so Kurth.
Darüber hinaus soll das neue Gesetz die Verbraucher auch besser vor untergeschobenen Verträgen schützen. Hier gab es bislang einige Ausnahmen, doch nun lassen sich auch am Telefon abgeschlossene Zeitungs- und Zeitschriftenabos sowie Verträge über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwischen zwei Wochen und einem Monat und beginnt, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform, etwa per Mail oder Fax, erhalten hat. Hier hätten Verbraucherschützer allerdings gerne noch restriktivere Regelungen gesehen, etwa dass der Verbraucher telefonisch abgeschlossene Verträge schriftlich bestätigen muss, denn auch mit dem neuen Gesetz müsse er weiterhin aktiv werden, um aus untergeschobenen Verträgen herauszukommen.
Neu ist auch, dass etwa ein neuer Telefonanbieter den alten Vertrag des Verbrauchers nur kündigen kann, wenn er diesen Wunsch des Kunden schriftlich nachweist. Damit will man verhindern, dass Anbieterwechsel in die Wege geleitet werden, ohne dass der Kunde dies will – einzig auf der Grundlage, dass der Telefonanbieter behauptet, der Kunde wolle wechseln. Hier gab es in der Vergangenheit zahlreiche Missbrauchsfälle. (Daniel Dubsky)