Gericht: Zu geringe DSL-Bandbreite ist Kündigungsgrund

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Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde einen DSL-Anschluss mit einer Bandbreite von 6000 kBit/s plus Speedoption auf 16 000 kBit/s gebucht, doch der Provider konnte nur 3072 kBit/s bereitstellen. Auf Nachfrage des Kunden erklärte der Provider, eine Verbesserung der Bandbreite sei nicht geplant, woraufhin der Kunde seinen Vertrag fristlos kündigte. Zurecht wie nun das Amtsgericht Fürth entschied, denn der Provider sei an den Vertrag gebunden, in dem 6 000 kBit/s plus Speedoption vereinbart worden waren. Die geringere Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde seinen 24 Monate laufenden Vertrag nicht erfüllen müsse.

Der Passus in den AGB des Providers, dass man Kunden nur die am jeweiligen Ort verfügbare Bandbreite schulde, sei unwirksam, meinte das Gericht. Sie benachteilige den Kunden unangemessen, da er weiterhin den höheren Preis für die vereinbarte Bandbreite zu zahlen habe. (Daniel Dubsky)

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