Hansenet muss doch Vorratsdaten speichern

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Zwar hatte noch im Juni das Landgericht Köln entschieden, Hansenet brauche keine Vorratsdaten speichern, doch mit einer Verfügung verpflichtete die Bundesnetzagentur den Provider am 6. Juli dazu, die technischen Vorraussetzungen zu schaffen und binnen sechs Wochen ein Konzept zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Dagegen legte Hansenet Widerspruch ein – allerdings hat dieser keine aufschiebende Wirkung, so dass man der Anordnung der Bundesnetzagentur sofort Folge leisten müsste. Daher beantragte man auch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, scheiterte damit aber beim Verwaltungsgericht Köln.

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend über die Vorratsdatenspeicherung entschieden, wohl aber einschränkende Regelungen für die Weitergabe der Daten getroffen, erklärten die kölner Richter. Die Speicherpflicht ausgesetzt habe das Verfassungsgericht nicht. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sei wegen der Gefahrenabwehr und effektiven Strafverfolgung höher zu bewerten als das private Interesse von Hansenet, die Kosten für die Speicherung zu sparen.

Gegen die Entscheidung des VG Köln kann Hansenet vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde einlegen. (Daniel Dubsky)

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