Verfassungsgericht lehnt Beschwerde gegen Privatkopie ab

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Wie die Verfassungsrichter erklären, könne eine Beschwerde nur binnen einen Jahres nach Inkrafttreten eines Gesetzes eingereicht werden. Nur weil der Gesetzgeber einzelne Bestimmungen des Gesetzes ändere, beginne die Frist nicht von neuem, wenn die beanstandete Passage unverändert bleibt oder nur rein redaktionell angepasst wurde.

Damit kommt die im Dezember 2008 eingereichte Verfassungsbeschwerde zu spät, in der Unternehmen der Musikindustrie bemängeln, digitale Privatkopien würden ihre Eigentumsrechte einschränken. Denn dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sind, regelte der Gesetzgeber bereits 2003. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das am 26. Oktober 2007 beschlossen wurde und das zum 1. Januar 2008 inkraft trat, wurde diese Passage nicht geändert. Folgerichtig lehnte die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerde ab.

Eine Entscheidung, ob man digitale Privatkopien wegen ihrer starken Verbreitung einschränken müsse, brauchten die Verfassungsrichter nicht zu fällen. Diesen Sachverhalt hätte der Gesetzgeber ohnehin schon 2003 berücksichtigen können, merken sie darüber hinaus an, denn schon damals hätten Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller vorgelegen. Und schon damals sei auch unter Beteiligung der Musikindustrie rege diskutiert worden, ob dies ein Eingriff in das garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller sei. Nun müssten diese »hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind.« (Daniel Dubsky)

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