Bundesnetzagentur veröffentlicht technische Vorgaben für Vorratsdatenspeicherung

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In technisch detaillierten Vorgaben zur richtigen Vorratsdatenspeicherung (hier als PDF) hat die Bundesnetzagentur endlich konkret gesagt, was die ITK-Firmen künftig zum Abliefern bereithalten müssen.

Das Papier mit dem sperrigen Namen “TR TKÜV” legt für VoIP, Unified Communications, Internet-, Telefon- und Handy-Verbindung in verschiedenen Netzen fest, welche Informationen für den Staat bereitgehalten werden müssen. Daten wie Verbindungs- und Standortinformationen, E-Mail- und IP-Adressen, Teilnehmerkennung, Handy-Seriennummer IMEI, SIP-Kennungen bei VoIP, DSL- Rufnummer und natürlich die Adresse des Kommunikations-Teilnehers sind gefragt.

Im Sinne des Datenschutzes fügen die Kontrolleure jedoch an, dass Staatsanwälte, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst richterliche Genehmigungen benötigen, um die Daten abzurufen. Wenn die Richter die Abfrage erlauben, müssen die Daten zudem verschlüsselt über IPSec übertragen werden, um sie nicht bei der Übertragung an Cyberkriminelle zu »verlieren«.

Wenn die laufenden Verfassungsbeschwerden und Nachbesserungen am umstrittenen Gesetz nicht greifen, tritt die derzeitige Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) und die neue technische Richtlinie dazu in Kraft, wenn ein Hinweis auf sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurde. Die neuen Vorgaben (Version 6.0) berücksichtigen den Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis – umstritten sind die Maßgaben aber dennoch. (Manfred Kohlen)

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