Tauschbörsenprozess: Landgericht Frankfurt verwehrt Anwalt Eintreibung fiktiver Abmahngebühren
Ein ansonsten klassischer Filesharing-Prozess verlief diesmal zum Schluss etwas anders als sonst: In einem Urteil vom 29. Januar 2010 verweigerte das Gericht einem Anwalt, seine »fiktiven« Anwaltsgebühren einzutreiben.
Das »Ermittlungsunternehmen« Digiprotect, das für die Musikindustrie arbeitet, fand die IP-Adresse eines Nutzers heraus, der urheberrechtlich geschütztes Material in eine Tauschbörse stellte. Digiprotect hielt offiziell das Schutzrecht für den Titel »Guru Josh – Infinity 2008« und beauftragte den Anwalt Udo Kornmeier, Schadensersatz und Abmahngebühren einzutreiben.
Der Nutzer nahm den Vorschlag zur außergerichtlichen Einigung nicht an, Kornmeier verklagte ihn daraufhin auf Schadensersatz und Zahlung der Anwaltsgebühren. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seien dies 651,80 Euro Anwaltsgebühren und 150 Euro Schadensersatz.
Zunächst entschied das Amtsgericht für Anwalt und Digiprotect. Dder Einspruch gegen dieses Urteil beim Landgericht erreichte jedoch nun, dass der Beklagte zwar die 150 Euro Schadensersatz zahlen müsse, die Anwaltsrechnung aber nicht geleistet werden müsse (Az. 31 C 1078/09 – 78, Urteil vom 29.1.2010). Anwalt Kornmeyer könne die Gebühren nicht plausibel begründen, befand das Gericht – er hatte sich verweigert, den Vertrag mit Digiprotect offenzulegen und eine tatsächliche Schadenssumme zu nennen.
Dies ist ein weiterer Befreiungsschlag für das Filesharing (nicht jedoch für Urheberrechtsverletzungen). Erst gestern befand ein australisches Gericht, dass man den Provider nicht fürs Nutzerverhalten verantwortlich machen kann. Vernunft statt Lobbismus scheint der Trend zu sein: Marktbobachter sehen 2010 jetzt schon als Krisenjahr für Abmahnanwälte (Manfred Kohlen)