Ist das Nutzen offener WLANs strafbar?

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Wer von der Straße aus ein ungenutztes WLAN und dessen Internet-Zugang nutzt, macht sich offenbar strafbar. Die Strafverfolger nennen den Paragraphen 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), das den »Missbrauch von TK-Anlagen« strafbar macht, weil das »Abhören« nur speziellen Behörden erlaubt sei.

Ob es sich hierbei wirklich um Abhören oder einen Missbrauch handelt, ist aber nicht bekannt, denn viele WLAN-Nutzer lassen ihr drahtloses Netz absichtlich offen, um etwa Nachbarn im Gegenzug für Gefälligkeiten auch Internet-Zugang zu gewähren.

Welches Netz in diesem Fall in Traunstein wirklich genutzt wurde, haben die Strafverfolger nicht bekanntgegeben, meint der Jurist Jens Ferner in seinem Blog zum Thema »Schwarz-Surfen«.

Die Durchsuchung und Beschlagnahmung des Netbooks folgten einer Personalien-Aufnahme und dem Vernehmungstermin rund einen Monat später. Polizisten hatten gesehen, wie sich der Beklagte vom Auto aus in ein freies WLAN einloggte – und stuften dieses klassische »Wardriving« als suspekt ein. Auf der Vernehmung machte der Beschuldigte keine Aussage, worauf schließlich die Durchsuchung und Beschlagnahmung über das Amtsgericht Traunstein angeordnet wurde.

Wir raten, vorsichtshalber keine offenen Netze zu verwenden – nicht nur wegen mangelnder Fachkenntnis einiger Strafverfolger, sondern auch weil manche Betreiber ihre WLANs oft nur deshalb offenlassen, will sie die Login-Daten der Schwarz-Surfer ausspähen wollen. (Manfred Kohlen)

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