BGH: Preise in Webshop und Preissuchmaschine müssen übereinstimmen

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Im konkreten Fall ging es um einen Online-Händler, der 2006 eine Espresso-Maschine für 550 Euro angeboten hatte und damit bei idealo.de unter 45 Angeboten an erster Stelle gelistet wurde. Das tat er allerdings auch noch, drei Stunden nachdem er den Preis auf 587 Euro erhöht hatte. Die Änderung wurde zwar automatisch an idealo.de übertragen, dort aber erst verspätet angezeigt.

Es sei Händlern »zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt« werden, meinte der BGH. Schließlich stelle die Platzierung an erster Stelle in einer Preissuchmaschine »einen besonderen Vorteil im Wettbewerb« dar.

Es handele sich um Irreführung, denn der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals gehe davon aus, die dort präsentierten Angaben seien aktuell und er könne ein Produkt zum dort angegebenen Preis kaufen. Er rechne nicht damit, dass die Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits veraltet seien. An dieser Irreführung ändere auch der Hinweis »Alle Angaben ohne Gewähr!« im Preisvergleich nichts.

Meine Meinung: Das Urteil mag zwar für den Verbraucher gut sein, ist aber praxisfern. Hat man nur ein Produkt, ist es sicher möglich, den Preis im Shop erst zu erhöhen, wenn die Änderung im Preisvergleich auftaucht. Die meisten Händler haben aber Hunderte, wenn nicht Tausende Produkte in mehreren Preissuchmaschinen. Die alle zu kontrollieren, ist kaum möglich, zumal die Aktualisierungsintervalle unterschiedlich sind. Ich vermute, aktuell verstoßen fast alle Online-Händler, die Preisvergleiche nutzen, gegen das Urteil. (Daniel Dubsky)

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