BGH-Urteil zur Haftung für ungesicherte WLANs
Nachdem lange Unklarheit herrschte, inwieweit ein privater WLAN-Betreiber zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sein Funknetzwerk nicht ausreichend gesichert ist und etwa für die Nutzung von Tauschbörsen missbraucht wird, hat der BGH nun ein Urteil gefällt. Demnach kann der Betreiber auf Unterlassung, aber nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er muss damit lediglich die Abmahnkosten tragen, die der Gesetzgeber 2008 auf 100 Euro begrenzte.
Der WLAN-Betreiber hafte als Störer, erklärte der BGH, und nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, da er die Inhalte nicht selbst anbiete. Für eine Haftung als Gehilfe bei fremden Urheberrechtsverletzungen bedürfe es eines Vorsatzes, der im vorliegenden Fall aber fehlte. Hier hatte der Inhaber von Rechten an einem Musikstück einen Privatnutzer verklagt, über dessen Internet-Anschluss der Titel in Tauschbörsen angeboten wurde. Der Nutzer war zu dieser Zeit im Urlaub, hatte sein WLAN aber offenbar angeschaltet gelassen. Dieses betrieb er mit dem werkseitig gesetzten Passwort und nicht einem selbst gewählten.
Das Ändern des Passwortes sei üblich und zumutbar, so der BGH, zumal es im Eigeninteresse des Nutzers liege und mit keinen Mehrkosten verbunden sei. Es könne einem privaten WLAN-Betreiber zwar nicht zugemutet werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür finanzielle Mittel aufzuwenden. Er habe jedoch die Pflicht, die zum Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungsmaßnahmen einzurichten. (Daniel Dubsky)