Urteil: Nutzung fremder WLANs nicht strafbar

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Die Staatsanwaltschaft hatte dies als unbefugtes Abhören von Nachrichten und den unbefugten Abruf personenbezogener Daten eingestuft. Dem wollte sich das Gericht allerdings nicht anschließen. Abhören erfordere eine Kommunikation zwischen anderen Personen und den Empfang fremder Nachrichten, und dies sei bei der Nutzung eines fremden WLANs nicht der Fall. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschuldigten darauf angekommen sei, die Vertraulichkeit fremder Kommunikation zu stören. Ihm sei es nur um die Nutzung des fremden Internet-Zugangs gegangen. Er habe eine IP-Adresse erhalten, die für ihn bestimmt gewesen sei, und war damit der einzige Teilnehmer der Verbindung und nicht Mithörer eines fremden Datenaustauschs.

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