Datenschützer kritisieren Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz

Der Entwurf soll voraussichtlich Ende Oktober vom Innenausschuss des Bundesrates beraten werden. Er wurde im August von der Bundesregierung erarbeitet, machte aber weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber glücklich. Während etwa bei Gewerkschaften die geplanten Regelungen als zu unkonkret und arbeitgeberfreundlich gelten, bemängelte man auf Arbeitgeberseite, dass die Bekämpfung von Korruption und Straftaten in Unternehmen unnötig erschwert werden. »Die Bundesregierung macht es sich bisher zu einfach, wenn sie die Kritik von Arbeitgebern und Arbeitnehmern am Entwurf als Beleg für dessen Ausgewogenheit ansieht«, sagt Dr. Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). »Es sollte nicht darum gehen, den beteiligten Parteien im gleichen Maße weh zu tun, sondern darum, ein gutes Gesetz zu machen, das letztlich der Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten und der Produktivität der Betriebe dient.«
Der Gesetzentwurf verstoße in einzelnen Regelungen gegen europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben, heißt es beim ULD. Dort kritisiert man, dass er anders als geplant nicht die Bespitzelung von Mitarbeitern verhindere, sondern »Arbeitgebern umfangreiche Eingriffsrechte in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Beschäftigten an die Hand« gebe. Zum Teil würden gar Kontrollmaßnahmen durch Arbeitgeber legalisiert, die bisher eindeutig rechtswidrig waren und durch die Datenschutzskandale bei großen deutschen Firmen bekannt wurden. In einer Stellungnahme schreibt das ULD: »Der Gesetzesentwurf ist von einem grundsätzlichen Argwohn von Arbeitgebern gegenüber ihren Beschäftigten geprägt … Er kann damit dazu beitragen, eine Atmosphäre des Misstrauens zu schüren.«
Zudem lasse der Entwurf viele Fragen offen, etwa zur Zulassung kollektivrechtlicher Klagemöglichkeiten, zur Durchführung von Tele- beziehungsweise Heimarbeit oder zur privaten Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen. Auch gebe es kein strukturiertes Verfahren, über das Arbeitnehmer illegales Handeln in ihrer Firma an die Öffentlichkeit bringen können, das so genannte Whistleblowing. Ebenso sei unklar, inwieweit der Entwurf für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von Ländern und Kommunen gelten soll.
Als großen Kritikpunkt hat man beim ULD auch ausgemacht, das der Beschäftigtendatenschutz kein eigenes Gesetzt erhält, sondern Teil des Bundesdatenschutzgesetzes werden soll. So gelinge es ihm nicht, Datenschutzrecht und Arbeitsrecht zusammenzuführen, dafür mache er das Bundesdatenschutzgesetz unübersichtlicher und unverständlicher. Ein separates Beschäftigtendatenschutzgesetz wäre gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern leichter vermittelbar gewesen.
Ein zentrales und in der Praxis sehr wichtiges Thema bleibe mit dem Gesetzentwurf ungeregelt: die Übermittlung von Mitarbeiterdaten innerhalb eines Unternehmens. Hier herrsche große Unsicherheit, so das ULD, weshalb es wünschenswert wäre, diese Rechtsunsicherheit zu beenden.