Urteil: Nutzung offener WLANs nicht strafbar

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Gericht Urteil

Das Landgericht verneinte die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes WLAN »unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt«. Der Nutzer nehme nicht die vertraulich ausgetauschten Nachrichten anderer Kommunikationspartner wahr, sondern werde selbst Teilnehmer des Kommunikationsvorgangs. Damit verstoße er nicht gegen das Telekommunikationsgesetz. Weder durch Einwahl ins Funknetzwerk noch durch dessen Nutzung verschaffe er sich personenbezogene Daten, was gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen würde. Und auch eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch wegen des Ausspähens von Daten, des Abfangens von Daten, wegen Computerbetruges oder wegen des Erschleichens von Leistung sei nicht gegeben, so das Gericht.

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