Bundesverwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr für Internet-PCs

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Damit wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision von drei Klägern ab – zwei Rechtsanwälten und einem Studenten -, die in ihren Büros beziehungsweise in der Wohnung zwar einen PC mit Internet-Zugang jedoch kein anderes Rundfunkgerät bereitgehalten hatten. Sie müssten Rundfunkgebühren zahlen, entschieden die Richter, da es sich bei internetfähigen PCs um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handele. Für die Gebührenpflicht käme es lediglich darauf an, ob ein solches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird und nicht darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen damit empfängt. Es sei auch unerheblich, ob der Rechner mit dem Internet verbunden ist, solange er technisch dazu in der Lage ist, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Gebührenpflicht für internetfähige Computer verletze weder das Recht auf Freiheit der Information noch der Berufsausübung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Bundesverwaltungsgericht. Zwar sei die Erhebung der Gebühren ein Eingriff in die Grundrechte nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, werde jedoch durch die – ebenfalls verfassungsrechtlich begründete – Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gedeckt.

Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass die Gebührenpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden müssten. Würde »die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt«, so das Gericht.

Für die geforderte Gleichheit bei der Belastung mit Rundfunkgebühren dürfte die ab 2013 geplante Haushaltsabgabe sorgen, die die geräteabhängigen Gebühren ablöst. Dann käme es nicht mehr darauf an, ob ein Radio, Fernseher oder Computer zum Empfang bereitgehalten wird, sondern jeder Haushalt und jede Betriebsstätte wären gebührenpflichtig.

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