BGH: DSL-Vertrag muss auch bei Umzug weiterbezahlt werden

Im dritten Jahr nach Beginn des Streits zwischen einem Nutzer und dem DSL-Provider 1&1 traf der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung: Auch wenn der Netzanbieter an einem Ort, an den der Kunde umzieht, keinen neuen DSL-Anschluss bereitstellen kann, muss der Kunde den abgeschlossenen Vertrag weiter bezahlen.
Im aktuellen Verfahren (Aktenzeichen III ZR 57/10) ging es um einen Kunden des größten deutschen DSL-Anbieters 1&1 in Montabaur. Der Zweijahresvertrag wurde im Mai 2007 geschlossen, im November desselben Jahres zog der Kunde aber um. Am neuen Wohnort war die DSL-Leitung jedoch nicht verfügbar, und so versuchte er, den Vertrag fristlos zu kündigen. Er stellte seine Zahlungen ein.
Der Kunde klagte auf die Feststellung, dass der Vertrag durch Nichtlieferung der Leistung am neuen Wohnort ungültig sei. Im Weg durch die Instanzen (Amtsgericht Montabaur, Landgericht Koblenz) hieß es schon mehrmals. ein Sonderkündigungsrecht stehe dem Kunden nicht zu. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diese Auffassung, der DSL-Provider habe schließlich keinerlei Einfluss auf den Umzug.
Außerdem sei ein Vertragsabschluss mit kürzerer Laufzeit oder kürzeren Kündigungsfristen möglich gewesen – wenn auch zu einem höheren Preis. Die Kosten des Providers etwa für Router und dergleichen würden sich bei den billigenmonatsgebühren schließlich erst im zweiten Vertragsjahr amortisieren – ein höherer Preis für kürzere Kündigungsfristen sei also durchaus vertretbar.