Gebrauchtsoftware: BGH ruft EuGH zu Hilfe

Da UsedSoft lediglich die Lizenzen verkauft, muss der Käufer die Programme noch herunterladen, was nach Meinung des BGH ein Eingriff in das Recht zur Vervielfältigung ist, das Oracle nach § 69c Nr. 1 UrhG zusteht. UsedSoft veranlasse die Kunden zu diesem Eingriff und könne daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, so die Richter, die sich damit der Entscheidung der Vorinstanz anschlossen.
Allerdings schränkte der BGH ein, die Käufer der Lizenzen könnten sich möglicherweise auf § 69d Abs. 1 UrhG berufen. Dieser setzt eine EU-Richtlinie um, nach der die Vervielfältigung eines Computerprogramms nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, solange nichts anderes vereinbart ist und wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Es stelle sich die Frage, inwieweit der Käufer einer gebrauchten Software-Lizenz als »rechtmäßigen Erwerber« anzusehen sei und ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung zum Download angeboten wird. Dies muss nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klären, dem der BGH diese Fragen zur Entscheidung vorgelegt hat.
Bei Oracle hieß es nach der BGH-Entscheidung nur, dass damit weiter die Urteile der Oberlandesgerichte maßgeblich seien, die bislang stets gegen den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen geurteilt hatten. Bei Microsoft, das ebenfalls mit UsedSoft im Clinch liegt, begrüßte man die Vorlage zum EuGH. Der Sachverhalt betreffe alle Märkte Europas und so könne nur der EuGH eine abschließende Entscheidung fällen, erklärte Dr. Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH. »Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt«, gab er sich zuversichtlich.
((Update))
Auch bei UsedSoft zeigt man sich mit der Entscheidung des BGH zufrieden. »Dass nun der Europäische Gerichthof ein abschließendes Urteil fällen soll, ist eine konsequente und richtige Entscheidung«, sagte UsedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. Grundsätzlich sei die Rechtslage weitgehend geklärt, da der BGH auf die Europäische Richtlinie hingewiesen habe, nach der die Vervielfältigung eines Computerprogramms nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, solange nichts anderes vereinbart ist.