BGH: eBay-Nutzer haften nicht für unbefugte Kontonutzung durch Dritte

Im vorliegenden Fall wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Startpreis von 1 Euro über eBay angeboten, die Auktion jedoch nach einem Tag vorzeitig beendet. Zu diesem Zeitpunkt war ein anderer Nutzer mit 1000 Euro der Höchstbietende und versuchte die Gastronomieeinrichtung einzuklagen, da die versteigernde eBay-Nutzerin nicht liefern wollte. Sie erklärte, ihr Ehemann habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Beteiligung das Angebot eingestellt.
Zwar heißt es in den AGB von eBay: »Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.« Dem wollte sich der Bundesgerichtshof allerdings nicht anschließen und wies die Klage ab. Es würden auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts gelten, so der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat. Ein Namensträger sei daher nur an Erklärungen, die andere in seinem Namen abgeben, gebunden, wenn diese in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen, nachträglich genehmigt wurden oder eine so genannte Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht besteht. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.
Allein die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten zum eBay-Konto habe nicht zur Folge, dass sich der Konto-Inhaber die von Dritten unter unbefugter Verwendung des Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss, erklärte der BGH. Zudem seien die eBay-AGB nur zwischen eBay und dem eBay-Mitglied vereinbart und hätten damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Beziehung zwischen verkaufendem und kaufendem eBay-Mitglied – zwischen diesen sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.